Erzeugungsanlagen: Windkraft, Photovoltaik und mehr

In Deutschland bietet das Stromsteuergesetz Betreibern von Erzeugungsanlagen verschiedene Möglichkeiten zur Steuerbefreiung und Steuerentlastung. Damit Betreiber von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken, Biogasanlagen und anderen Erzeugungseinheiten steuerlich korrekt betrieben werden können, sind abhängig von der individuellen Situation gewisse Pflichten zu erfüllen. Maßgeblich sind dabei bestimmte Kriterien hinsichtlich der elektrischen Nennleistung der Anlage, der Nutzung des Stroms oder der Versorgerstatus des Betreibers. Hier finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Anträge und Pflichten für Betreiber von Erzeugungsanlagen.

Auf einen Blick

Der Betrieb von Erzeugungsanlagen, wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen, bringt komplexe steuerliche und rechtliche Anforderungen mit sich, deren Nichtbeachtung erhebliche Kosten verursachen kann.

Regelmäßige Meldungen der Strommengen und der Nachweis des Versorgerstatus sind Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung.

Die elektrische Nennleistung und die Frage, ob der Strom eigenverbraucht oder an Dritte geliefert wird, bestimmen die passenden Antragsoptionen. Eigenverbrauch gilt nur, wenn der Betreiber identisch mit dem Verbraucher ist.

Wesentliche Pflichten für Anlagenbetreiber

Elektrische Nennleistung der Anlage

Die elektrische Nennleistung ist ein zentraler Faktor bei der Antragstellung. Für kleinere Anlagen wie Photovoltaik-Anlagen bis 1 MW oder KWK-Anlagen bis 50 kW gelten weniger strenge Anforderungen. Bei größeren Anlagen, etwa Erneuerbare-Energie-Anlagen über 2 MW, gelten spezielle Regelungen, die eine Betriebserlaubnis voraussetzen.

Eigenverbrauch oder Lieferung an Dritte?

Die Nutzung des erzeugten Stroms ist entscheidend für die Steuerbefreiung. Betreiber, die den erzeugten Strom ausschließlich selbst nutzen (Eigenverbrauch), haben Anspruch auf vereinfachte Befreiungen. Ein Beispiel ist der Antrag 1454, der jährlich eingereicht wird und eine Steuerentlastung für den Eigenverbrauch ermöglicht. Wird der Strom jedoch an Dritte geliefert, gelten andere Regelungen und Anforderungen. Betreiber, die den Strom an Dritte weiterleiten, benötigen häufig eine Erlaubnis als Versorger, wie etwa über den Antrag 1410 für kleinere Biogasanlagen oder den Antrag 1412 für eingeschränkte Versorger.

pexels pixabay 414807 LHM Energiesteuer In Deutschland bietet das Stromsteuergesetz Betreibern von Erzeugungsanlagen verschiedene Möglichkeiten zur Steuerbefreiung und Steuerentlastung. Damit Betreiber von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken, Biogasanlagen und anderen Erzeugungseinheiten steuerlich korrekt betrieben werden können, sind abhängig von der individuellen Situation gewisse Pflichten zu erfüllen. Maßgeblich sind dabei bestimmte Kriterien hinsichtlich der elektrischen Nennleistung der Anlage, der Nutzung des Stroms oder der Versorgerstatus des Betreibers. Hier finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Anträge und Pflichten für Betreiber von Erzeugungsanlagen.

Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme

Um den erzeugten Strom steuerfrei zu entnehmen, sind oft zusätzliche Erklärungen erforderlich, wie etwa eine Betriebserklärung oder Angaben zur technischen Ausstattung der Anlage. Anträge wie 1421a, 1422a oder 1420a erfassen die jeweiligen Betriebsdaten, um eine Steuerentlastung für Erneuerbare-Energie-Anlagen oder KWK-Anlagen zu ermöglichen. Neben der eigentlichen Antragsstellung müssen Betreiber auch jährlich die erzeugten und genutzten Mengen melden (z. B. Antrag 1400) und gegebenenfalls eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) beifügen, um doppelte Förderungen zu vermeiden. Der Antrag 1400 ist jährlich bis zum 31.05. einzureichen.

Die wichtigsten Anträge im Überblick

  • Antrag 1400: Jährliche Meldung der steuerbefreiten Strommengen oder Stromsteueranmeldungen (Frist bis 31.05.).
  • Antrag 1410: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versorger oder Eigenerzeuger (Biogasanlagen < 2MW)
  • Antrag 1410a: Betriebserklärung für allgemein erlaubte Stromerzeugungsanlagen (z. B. PV-Anlagen bis 1 MWp oder KWK-Anlagen bis 50 kWel).
  • Antrag 1412: Erlaubnis für eingeschränkte Versorger mit begrenzter Weitergabe an Dritte.
  • Antrag 1421/1421a: Betriebserlaubnis für größere Erneuerbare-Energie-Anlagen über 2 MW (nicht für KWK-Anlagen).
  • Antrag 1422/1422a: Erlaubnis für Erneuerbare und KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 50 kW und 2 MW.
  • Antrag 1454: Jährliche Steuerentlastung für Eigenverbrauch (Frist bis 31.12).
  • Antrag 1470: Steuerentlastung für Strom aus Erneuerbaren Anlagen.
  • Formular 1139: Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen.

Fazit: Steuerbefreiung durch Antragstellung und Erfüllung von Pflichten

Damit Betreiber von Erzeugungsanlagen von Steuererleichterungen profitieren, ist es unerlässlich, die richtige Antragstellung und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Dabei ist es entscheidend, die Leistung der Anlage, den Verwendungszweck des erzeugten Stroms und den Versorgerstatus zu dokumentieren. Nur durch eine vollständige und korrekte Antragstellung und die regelmäßige Meldung der Strommengen (z. B. Antrag 1400) kann die Steuerbefreiung langfristig aufrechterhalten werden und Strafzahlungen verhindert werden.

Betreiber sollten sich daher umfassend über die passenden Anträge und die damit verbundenen Auflagen informieren, um von den Vorteilen der steuerfreien Stromerzeugung optimal zu profitieren.